Hochgekrämpelter Ärmel, auf dem Unterarm zwei Schrift-Tattoos.

Hessen Hessen erlaubt sichtbare Tattoos bei JVA-Personal - wenn die Gefängnisleitung zustimmt

Stand: 08.04.2025 10:18 Uhr

JVA-Bedienstete in Hessen dürfen künftig zeigen, was sie haben: Das Verbot, Tätowierungen an Beinen und Armen offen zu tragen, sei "nicht mehr zeitgemäß", entschied das Justizministerium. Ausnahmen soll es dennoch geben.

Das Gefängnispersonal soll Tätowierungen an Körperstellen wie den Armen oder Beinen bald offen zeigen dürfen. Das entschied das Justizministerium. Das generelle Verbot, Tätowierungen sichtbar zu tragen, sei "eine Form der nicht mehr zeitgemäßen Einschränkung von Justizvollzugsbediensteten", teilte Justizminister Christian Heinz (CDU) mit.

Auch angesichts des bestehenden Fachkräftemangels bei Justizbeamten und -beamtinnen erscheine eine Liberalisierung angezeigt, heißt es aus dem Ministerium. Die neue Regelung solle "zeitnah" umgesetzt werden.

Allerdings sind auch künftig Ausnahmen vorgesehen, wie aus einer Antwort von Heinz auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen-Fraktion im Landtag hervorgeht. 

Bedingung für Tattoos: neutral und verfassungskonform

Derzeit gelte für Justizbeamtinnen und -beamte im allgemeinen Vollzugsdienst, Krankenpflegedienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten eine Regelung, wonach unter anderem Tätowierungen und sogenannte Brandings - also gezielt und mit heißen Eisen angebrachte Narben als Körperschmuck - in der Regel nicht sichtbar sein dürfen.

Nach einer geplanten Überarbeitung sollen künftig Tätowierungen, Brandings und vergleichbare Modifikationen erlaubt sein, sofern die Darstellungen politisch neutral, verfassungskonform und weder sexistisch noch gewalt- oder kriegsverherrlichend sind. Die Größe spielt dabei keine Rolle.

Tattoos an Hals und Kopf "problematisch"

Mit dem Hauptpersonalrat Justizvollzug sei bereits ein entsprechender Rahmen für die Zulässigkeit von Tätowierungen im Vollzugsbereich abgestimmt worden, hieß es. Da es sich dabei um einen besonders sensiblen Arbeitsbereich handele, solle auch künftig gelten, dass die Tätowierungen der Bediensteten nicht die Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten beeinträchtigen dürfen. 

Vor allem sichtbare Tätowierungen im Hals- und Kopfbereich würden nach derzeitiger Einschätzung auch weiterhin "als problematisch angesehen". Bei Tätowierungen auf dem Handrücken soll es voraussichtlich eine "gesonderten Einzelfallbetrachtung" geben. Für die Prüfung, ob eine Tätowierung zulässig ist, soll die jeweilige Behördenleitung zuständig sein.