
Urteil zu Krebstherapie Apotheker darf nicht zugelassenes Medikament herstellen
Ein Apotheker in Hessen vertreibt ein Medikament gegen eine seltene Krebserkrankung, das noch nicht zugelassen ist. Das wollte ein Wirtschaftsverband unterbinden. Ein Gericht entschied: Das Interesse der Patienten überwiegt.
Ein Apotheker aus dem Taunus darf weiterhin ein noch nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies einen Antrag auf Unterlassung gegen den Mann ab. Ein Wirtschaftsverband wollte laut Mitteilung des Gerichts von Mittwoch erreichen, dass der Apotheker mit der Herstellung aufhört.
Ähnliches Produkt in Prüfung
Das Arzneimittel dient demnach zur Behandlung einer seltenen Tumorerkrankung (diffuses Mittelliniengliom), die insbesondere bei Kindern auftritt und im Durchschnitt nach zehn Monaten zum Tod führt. Ein vergleichbares Produkt eines US-amerikanischen Pharmaunternehmens ist aktuell auch in Deutschland in klinischer Prüfung.
Der Wirtschaftsverband behauptet dem Gericht zufolge, der Apotheker habe das Medikament "nachgebaut". Der Apotheker bestreitet das - er habe einen eigenen verbesserten Herstellungsweg entwickelt. Einer Gerichtssprecherin zufolge vertreibt er das Medikament weltweit, bis zu 125 Patientinnen und Patienten habe er bisher beliefert.
"Risiko durch Nebenwirkungen verblasst"
Bei der Entscheidung ging es um die Abwägung widerstreitender Interessen, erklärte der zuständige Senat: Auf der einen Seite das Interesse der konkret betroffenen Patienten, die sich Stabilisierung oder Heilung versprechen. Auf der anderen Seite das allgemeine Interesse von Verbrauchern an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften.
Das Gericht entschied, dass das Interesse der einzelnen Patienten in diesem Fall überwiege. "Das Risiko von Beeinträchtigungen und Tod durch Nebenwirkungen verblasse angesichts des sicheren Todes durch die Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit."
Entscheidung nicht anfechtbar
Zudem seien der Staat und damit auch die Gerichte verfassungsrechtlich verpflichtet, das Leben zu schützen - deswegen "könne die Versorgung der Patienten bis zum Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht einstweilen ausgesetzt werden".
Das Zulassungsverfahren sei durch das Verhalten des Apothekers nicht gefährdet. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.